15.04.2009

Gewillkürtes Betriebsvermögen: Nachweis des Umfangs der betrieblichen Nutzung

Ein sowohl betrieblich als auch privat genutzter Pkw kann als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden, wenn die betriebliche Nutzung mehr als 10 % und höchstens 50 % beträgt. Der Unternehmer muss den Umfang der betrieblichen Nutzung in geeigneter Form darlegen und glaubhaft machen. Hierzu können nach einem Urteil des Finanzgerichts München Eintragungen in Terminkalendern, die Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber den Auftraggebern, Reisekostenaufstellungen sowie andere Abrechnungsunterlagen geeignet sein. Die überwiegende betriebliche Nutzung kann stattdessen auch durch formlose und zeitnahe Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum (i.d.R. drei Monate) glaubhaft gemacht werden. Es genügen Angaben über die betrieblich veranlassten Fahrten (jeweiliger Anlass und die jeweils zurückgelegte Strecke) und die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraums. Es kommt damit nicht entscheidend darauf an, ob ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorliegt. Die Aufzeichnungen müssen jedoch zeitnah erfolgen. In dem entschiedenen Fall erkannte das Finanzgericht Aufstellungen des Unternehmers nicht an, weil sie insgesamt nachträglich gefertigt wurden.



Betriebsvermögen
Nachweise
Pkw-Nutzung
FG München v. 9.3.2009, 6 K 4619/06
Haftungshinweis:
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