15.04.2009

Verdeckte Gewinnausschüttung durch nicht geregelte private Pkw-Nutzung

Nutzt ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH einen ihm überlassenen Dienstwagen auch für Privatfahrten, führt dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn der Anstellungsvertrag über die Nutzung des Fahrzeugs zu Privatfahrten keine Regelungen enthält. Der Bundesfinanzhof teilt in einem neuen Urteil nicht die Auffassung der Vorinstanz, zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung sei eine ausdrückliche Regelung im Anstellungsvertrag nicht erforderlich, weil die Gestattung der Nutzung eines Dienstwagens für Privatfahren üblich sei. Für die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung durch die Privatfahrten kann nach dem Urteil nicht die 1 %-Regelung herangezogen werden. Maßgebend ist vielmehr, welchen Preis ein fremdes Unternehmen für die private Nutzung verlangt hätte. Es ist daher neben den anteiligen Kosten auch ein Gewinnaufschlag anzusetzen.



Dienstwagen
Gesellschafter-Geschäftsführer
Privatnutzung
verdeckte Gewinnausschüttung
BFH v. 17.7.2008, I R 83/07, GmbHR 2009 S. 327
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