15.04.2009

Kindergeld: Selbststudium als Berufsausbildung?

Ein Kind bestand bei der Ausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation nicht die Abschlussprüfung. Da der Ausbildungsbetrieb seine Tätigkeit wegen Insolvenz einstellte, bereitete sich das Kind selbst auf die Wiederholung der Prüfung vor, ohne die Berufsschule zu besuchen. Für die Zeit bis zur bestandenen Prüfung besteht nach einem Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes ein Anspruch auf Kindergeld. Die Verwaltung erkennt demgegenüber eine Berufsausbildung ohne Ausbildungsverhältnis nur an, wenn die Berufsschule besucht wird. Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.



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FG des Saarlandes v. 30.10.2008, 2 K 1217/08, Rev. eingelegt (BFH: III R 84/08), EFG 2009 S. 417
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