15.09.2014

Kommunale Subvention: Zuschuss kann zur Umsatzsteuerpflicht führen

Gewährt die öffentliche Hand Fördergelder an Unternehmer, stellt sich immer die Frage, ob diese als Einnahmen der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Frage für die Zuschüsse zur Errichtung einer kommunalen Abwasserentsorgungsanlage entschieden.

In dem Streitverfahren hatte eine GmbH einen Zuschuss von einer Kommune erhalten. Es handelte sich um Fördergelder der EU, die die Stadt an die Firma weiterleitete. Die Gelder sollten für die erstmalige Errichtung von Abwasserentsorgungsanlagen verwendet werden. Das Finanzamt wertete diese als Entgelt für eine umsatzsteuerliche Leistung, die GmbH dagegen als einen nichtsteuerbaren Zuschuss.

Beispiel: Ein Bundesland vergibt Gelder im Rahmen der Filmförderung. Auf den Inhalt und die Umsetzung der Filme nimmt es keinen Einfluss.

Hier besteht kein konkreter Zusammenhang zwischen dem Zuschuss und den damit geförderten Filmen. Die Förderung erfolgt allgemein, etwa aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen. Umsatzsteuerlich besteht daher auch kein Leistungsaustausch. Es handelt sich vielmehr um einen nichtsteuerbaren Zuschuss.

Anders als im Beispiel hat der BFH im Streitverfahren jedoch einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den an die GmbH gezahlten Geldern und der Anlagenerrichtung angenommen. Damit liegt ein Leistungsaustausch vor, so dass Umsatzsteuer zu zahlen ist.

Hinweis: Der BFH geht in der Regel dann von einem Leistungsaustausch aus, wenn Aufgaben von der öffentlichen Hand auf private verlagert werden und dafür Geld fließt. So kann es zum Beispiel auch zu einer Umsatzsteuerpflicht führen, wenn ein privater Verein den Betrieb eines kommunalen Schwimmbads übernimmt, sofern die Stadt einen Betriebszuschuss bezahlt.



Subventionen
Leistungsaustausch
Zuschuss
BFH, Beschl. v. 06.05.2014 – XI B 4/14, NV; www.bundesfinanzhof.de
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