16.09.2014

Beweislastumkehr: Wer muss den Zugang eines Einspruchschreibens beweisen?

Haben Sie schon einmal einen falschen Bescheid vom Finanzamt erhalten? In der Praxis kommt so etwas häufig vor. Ebenfalls häufig folgt dann ein Einspruch gegen den Bescheid, um eine Änderung und Richtigstellung zu erreichen.

Das war auch das Ziel einer Mutter aus Sachsen, die einen Bescheid erhalten hatte, in dem das Kindergeld für die letzten zwei Jahre rückwirkend und ersatzlos gestrichen worden war. Dagegen legte sie Einspruch ein. Dass ihr Schreiben nicht beim Finanzamt eingegangen war, fiel natürlich erst auf, als die Einspruchsfrist bereits verstrichen war.

Üblicherweise muss derjenige, der den Einspruch abgeschickt hat, dies auch beweisen können. Ein Einschreiben, eine Sendungsverfolgung - Steuerberater nutzen oft ein Postausgangsbuch - reichen dafür bereits aus. Wird die Absendung nachgewiesen, tut der Gesetzgeber so, als wäre die Frist gar nicht verstrichen. Diese sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach Auffassung des Finanzgerichts Sachsen (FG) sogar dann möglich, wenn der Nachweis des Versendens zwar nicht erbracht werden kann, die betroffene Finanzbehörde jedoch grundsätzlich eine pflicht- und ordnungsgemäße Aktenführung vermissen lässt. In diesem Fall muss die Behörde den Nichtzugang beweisen.

Nicht ordnungsgemäß war beim Finanzamt der sächsischen Mutter zum Beispiel das Digitalisieren und anschließende Vernichten der Originalakten, nachdem das FG um Vorlage der Originale gebeten hatte. Da das FG bereits ähnliche Vorkommnisse in anderen Fällen der Behörde hatte bemängeln müssen, konnte es nicht ausschließen, dass das Einschreiben eigentlich doch eingegangen war.

Letztendlich musste die Mutter aber trotzdem ein ablehnendes Urteil akzeptieren, da sie selbst ihre Pflichten nicht erfüllt hatte: Weder legte sie dem FG ihren Einspruch vor, noch gab sie eine eidesstattliche Versicherung darüber ab, das Schreiben fristgerecht abgeschickt zu haben.

Hinweis: Die Dokumentation so wichtiger Vorgänge wie die Absendung eines Einspruchs gehört zu unseren Standardaufgaben. Eine professionelle Unterstützung in Steuerangelegenheiten erspart Ihnen häufig mehr Kosten als Sie ahnen.



Einspruch
Beweislastumkehr
FG Sachsen, Urt. v. 02.06.2014 – 6 K 1308/13 (Kg); www.stx-premium.de
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