15.04.2009

Schulgeld als Sonderausgaben: Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2009

Eltern können 30 % des Schulgeldes (höchsten 5.000 €), das sie dafür entrichten, dass ihre Kinder private Schulen besuchen, als Sonderausgaben abziehen. Hierfür ist u.a. Voraussetzung, dass sie für das Kind einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten. Für die Berücksichtigung der Schulgeldzahlungen kommt es ab dem Veranlagungszeitraum 2008 nicht mehr auf die Klassifizierung der Schule, z.B. als Ersatz- oder Ergänzungsschule an. Entscheidend ist allein der erreichte oder beabsichtigte Abschluss. Die Privatschule kann sich im Inland, innerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums befinden. Hierzu weist die Finanzverwaltung u.a. auf Folgendes hin: Für inländische Schulen können nicht nur wie bisher Entgelte an staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte allgemein bildende und berufsbildende Ersatzschulen sowie an allgemein bildende anerkannte Ergänzungsschulen abgezogen werden. Es werden nunmehr auch Zahlungen an andere Schulen berücksichtigt, wie z.B. an berufsbildende Ergänzungsschulen einschließlich der Schulen des Gesundheitswesens und solche Einrichtungen, die auf einen Beruf oder einen allgemein bildenden Abschluss (Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss) ordnungsgemäß vorbereiten. Dies sind solche, die nach einem staatlich vorgegebenen, genehmigten oder beaufsichtigten Lehrplan ausbilden. Hierzu gehören neben Grundschulen auch Volkshochschulen und Einrichtungen der Weiterbildung in Bezug auf die Kurse zur Vorbereitung auf die Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zum Erwerb des Haupt- oder Realschulabschlusses, der Fachhochschulreife oder des Abiturs, wenn die Kurse bestimmte Anforderungen erfüllen. Die Besuche von Nachhilfeeinrichtungen, Musikschulen, Sportvereinen, Ferienkursen (z.B. Feriensprachkursen) und Ähnlichem sind nicht einbezogen. Die Entgelte für den Besuch von Hochschulen einschließlich der Fachhochschulen werden nicht berücksichtigt. Ein Abzug von Studiengebühren ist somit ausgeschlossen. Für Schulgeldzahlungen, die vor 2008 an ausländische Privatschulen geleistet wurden, besteht eine Übergangsregelung. Sie können in bestimmten Fällen noch berücksichtigt werden, wenn bei Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2009 am 25.12.2008 noch keine bestandskräftige Steuerfestsetzung erfolgt war.



Schulgeld
Sonderausgaben
BMF v. 9.3.2009, IV C 4 - S 2221/07/0007
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