25.09.2014

GmbH-Gesellschafter: Beteiligungserträge müssen nicht der Abgeltungsteuer unterliegen

Bereits seit einigen Jahren gibt es schon die Abgeltungsteuer in Deutschland. Doch noch immer wirft sie neue Fragen auf - das bringt eine steuerliche Vereinfachung eben mit sich. In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Thüringen (FG) ging es um die Frage, ob Beteiligungserträge von einer GmbH der Abgeltungsteuer unterliegen oder dem - günstigeren - individuellen Steuersatz.

Die gesetzliche Regelung stellt zwei Bedingungen für die Anwendung des persönlichen Steuersatzes:

Die Finanzverwaltung aus Thüringen wollte zusätzlich voraussetzen, dass die betroffene Gesellschafterin einen maßgeblichen Einfluss auf die unternehmerischen Entscheidungen ausüben kann. Dies war der klagenden Sachbearbeiterin, obwohl sie immerhin Chefsekretärin war, natürlich nicht möglich.

Das FG stellte sich gegen die Verwaltungsauffassung: Nicht immer müsse das Gesetz wortgetreu ausgelegt werden - beispielsweise wenn es sich bei den Betroffenen wirtschaftlich unsinnig und steuerrechtlich ungewollt auswirkt. Hier müssen die Gerichte durch ihre Rechtsprechung eine Situation schaffen, die der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers entspricht.

Im Fall der Sachbearbeiterin, die immerhin zu 5 % an ihrer GmbH beteiligt war und seit langen Jahren in Vollzeit für diese gearbeitet hatte, hielt das FG es nicht für erforderlich, dass sie zudem maßgeblichen Einfluss ausüben kann. Die berufliche Tätigkeit sollte zwar keine geringfügige sein, aber auch eine Sachbearbeiterin muss ihre Beteiligungserträge nach ihrem persönlichen Steuersatz versteuern dürfen.

Hinweis: Die Versteuerung nach dem individuellen Steuersatz muss beantragt werden. Ein solcher Antrag gilt fünf Jahre und kann widerrufen werden. Doch sollte dieser Schritt wohlüberlegt sein, denn ob die individuelle Versteuerung tatsächlich die günstigere ist, muss zuvor geprüft werden. Gern analysieren wir das für Sie.



berufliche Tätigkeit
Abgeltungssteuer
maßgeblicher Einfluss
FG Thüringen, Urt. v. 13.11.2013 – 3 K 366/13, Rev. (BFH: VIII R 3/14); www.stx-premium.de
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück