Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen wird unter weiteren Voraussetzungen nur gewährt, wenn der Auftraggeber über eine Rechnung verfügt. Diese muss nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nur folgende Angaben enthalten:
Erbringer der haushaltsnahen Dienstleistung
Empfänger dieser Dienstleistung
Art, Zeitpunkt und Inhalt der Dienstleistung
geschuldete Entgelt
Die Rechnung muss nicht die Voraussetzungen nach dem Umsatzsteuergesetz erfüllen, so sind z.B. nicht die Steuernummer oder der Steuersatz anzugeben.