28.09.2014

Verlustuntergang: BVerfG nimmt Vorlage nicht zur Entscheidung an

Bei einem sogenannten Mantelkauf ersteht ein Erwerber einen beherrschenden Anteil an einer GmbH, die über Verlustvorträge verfügt. Seine Absicht ist in der Regel, seine eigenen Geschäftsideen in die GmbH einzubringen und die Gewinne mit den Verlustvorträgen zu verrechnen. Mit einer zentralen Vorschrift will das Finanzamt dieser von seiner Seite unerwünschten Vorgehensweise entgegenwirken.

Zuletzt wurde diese Vorschrift im Jahr 2008 umfassend geändert. Seitdem muss nur noch eine Voraussetzung erfüllt werden, damit der Verlust untergeht: Es müssen mehr als 50 % der Anteile erworben werden.

Bis einschließlich 2007 war ein weiteres Tatbestandsmerkmal Voraussetzung: Der Erwerber musste überwiegend neues Betriebsvermögen in die Gesellschaft einführen. Da dies jedoch sehr viel Interpretationsspielraum zulässt, gibt es hierzu zahlreiche - noch anhängige - Verfahren.

Zig Kapitalgesellschaften, die damals Einspruch eingelegt haben, um von den Verfahrensausgängen zu profitieren, warten mit Spannung auf die richterlichen Entscheidungen.

Leider hat sich nun eines dieser Verfahren auf unrühmliche Art und Weise erledigt. Es ging um genau dieses Tatbestandsmerkmal, das 1997 mit einer komplizierten Anwendungsregelung eingeführt worden war. Ein Kläger hielt das für verfassungswidrig, weshalb der Bundesfinanzhof (BFH) das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorlegen wollte.

Wie sich jetzt herausstellte nahmen die Richter des BVerfG die Klage jedoch gar nicht erst zur Entscheidung an, da ihrer Meinung nach der BFH nicht ausreichend dargelegt hat, weshalb die Norm verfassungswidrig sein soll.

Hinweis: Falls Sie unter Berufung auf das Verfahren Einspruch eingelegt haben, müssen Sie nun kurzfristig damit rechnen, dass das Finanzamt diesen negativ bescheiden wird.



Mantelkauf
überwiegend neues Betriebsvermögen
BVerfG, Beschl. v. 01.04.2014 – 2 BvL 2/09; www.bverfg.de
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