01.10.2014

Berufshaftpflichtversicherung: Sind die vom Arbeitgeber übernommenen Versicherungsbeiträge Lohn?

Als angestellter Arzt werden Sie vermutlich wissen, dass eine Berufshaftpflichtversicherung nicht zwingend vorgeschrieben ist. Meistens werden die Beiträge vom Arbeitgeber übernommen, da er im Zweifel gegenüber den Patienten haften muss. Das gilt nicht nur bei einer Haftung aus dem Vertrag, sondern auch bei einer sogenannten Deliktshaftung wie einer Körperverletzung.

Auch eine Klinik in Schleswig-Holstein hatte die Versicherungsbeiträge übernommen. Das Finanzamt war der Meinung, dass diese Übernahme einen geldwerten Vorteil für die angestellten Ärzte darstellte - vergleichbar mit der Privatnutzung eines firmeneigenen Fahrzeugs. Dass die Beiträge gar nicht auf den einzelnen Arzt heruntergerechnet werden konnten, sondern dass lediglich ein kalkuliertes Risiko abgesichert worden war, hielt das Finanzamt für unbeachtlich. Als Haftungsschuldnerin sollte die Klinik die Lohnsteuer für die angestellten Ärzte tragen.

Das ging den Richtern des Finanzgerichts Schleswig-Holstein (FG) jedoch zu weit. Denn die Absicherung des Risikos mittels einer Haftpflichtversicherung liegt im ureigenen betrieblichen Interesse der Klinik. Nur wenn die angestellten Ärzte ebenfalls ein Interesse an der „Nutzung“ der Versicherung gehabt hätten, hätte man möglicherweise von einem geldwerten Vorteil sprechen können. Ein Arzt hat aber weder auf Bundes- noch auf Landesebene (zumindest in Schleswig-Holstein) eine gesetzliche Verpflichtung, sich zu versichern.

Hinweis: Das FG hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Sollte sich einmal die Auffassung des Finanzamts beim Bundesfinanzhof durchsetzen, kommt ein enormer dynamischer Prozess ins Rollen. Wir informieren Sie gegebenenfalls, welche Änderungen das mit sich bringt.



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FG Schleswig-Holstein, Urt. v. 25.06.2014 – 2 K 78/13, Rev. zugelassen; www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de
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