02.10.2014

Ordnungsgemäße Rechnung: Kann bei fraglicher Umsatzsteuerpflicht vorerst verweigert werden

Für den Vorsteuerabzug brauchen Sie eine ordnungsgemäße Rechnung, in der die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist. Darauf haben Sie Anspruch. Sofern Ihnen Ihr Vertragspartner keine ordnungsgemäße Rechnung erteilt, können Sie ihn vor den Zivilgerichten verklagen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich entschieden, dass dieser Anspruch nicht besteht, wenn die Umsatzsteuerpflicht einer Leistung zweifelhaft ist. In dem Streitfall war unklar, ob für die Leistungen einer Handelsmaklerin die Steuerbefreiung für die Vermittlung von Versicherungen greift oder nicht. Der BGH hält es - ohne eine eigene abschließende Entscheidung zu treffen - für zweifelhaft, dass die Leistungen der Maklerin steuerpflichtig sind.

Nach den Ausführungen der Richter besteht in einem solchen Fall die Möglichkeit, dass der Leistende fälschlicherweise Umsatzsteuer in seiner Rechnung ausweist. Daher ist es ihm nicht zuzumuten, eine solche Rechnung auszustellen. Denn kommt die zuständige Finanzbehörde später zu dem Ergebnis, dass diese zu Unrecht einen Steuerausweis enthält, könnte es für den Leistenden zu einer Steuerschuld kommen, obwohl er tatsächlich keine Umsatzsteuer aus der Leistung schuldet. Damit kann er bis zur endgültigen (bestandskräftigen) Umsatzsteuerfestsetzung die Erteilung einer Rechnung verweigern.

Hinweis: In dem konkreten Verfahren musste der Leistungsempfänger bezahlen, ohne eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis erhalten zu haben.



Rechnungsausstellung
BGH, Urt. v. 26.06.2014 – VII ZR 247/13; www.bundesgerichtshof.de
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Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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