03.10.2014

Grenzpendlerbesteuerung: Wie Kapitaleinkünfte in die Grenzbetragsberechnung einfließen

Personen, die in Deutschland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, können sich hierzulande auf Antrag mit ihren inländischen Einkünften als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandeln lassen, wenn

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein (FinMin) hat kürzlich dargelegt, in welcher Weise abgeltend besteuerte Kapitalerträge bei der Berechnung berücksichtigt werden müssen. Zunächst einmal gilt: Bei der Kalkulation der Welteinkünfte werden auf einer ersten Stufe sämtliche steuerbare und steuerpflichtige Inlands- und Auslandseinkünfte einbezogen, unabhängig davon, wie die Steuer darauf erhoben wurde und welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht. Auf einer zweiten Stufe werden diese Einkünfte nach dem Verhältnis des in- und ausländischen Besteuerungsrechts aufgeteilt. Für Kapitalerträge gilt:



Grenzpendlerbesteuerung
unbeschränkte Steuerpflicht
auf Antrag
Kapitalerträge
Abgeltungsteuer
FinMin Schleswig-Holstein, Kurzinfo v. 18.07.2014 – ESt 20/2013
Haftungshinweis:
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