06.10.2014

Land- und Forstwirte: Steuervergünstigung gilt nicht für die Unterbringung von Erntehelfern

Deutsche Land- und Forstwirte genießen eine umfangreiche Umsatzsteuervergünstigung: die Durchschnittssatzbesteuerung mit ermäßigten Steuersätze von 5,5 % und 10,7 %. Der Vorsteuerabzug erfolgt pauschal in gleicher Höhe wie die Ausgangsumsätze. Im Regelfall müssen die Land- und Forstwirte daher für die Umsätze aus ihrer Tätigkeit keine Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen.

Beispiel: Landwirt L veräußert landwirtschaftliche Produkte, die der Durchschnittssatzbesteuerung in Höhe von 5,5 % unterliegen. Bei einem Nettoverkaufspreis von 10.000 € fielen prinzipiell 550 € Umsatzsteuer an. Jedoch steht dem L in gleicher Höhe - 550 € - ein pauschaler Vorsteuerabzug zu, so dass er gar nicht mit Umsatzsteuer belastet wird. Die Zahllast an das Finanzamt ist gleich null.

Verständlicherweise sind die betroffenen Unternehmer bemüht, möglichst alle ihre Umsätze als land- und forstwirtschaftliche Umsätze anzusetzen. So auch in einem Fall, den das Finanzgericht Hessen (FG) zu entscheiden hatte. Der Landwirt hatte seinen Erntehelfern gegen einen geringen Geldbetrag Kost und Logis gewährt. Diese Einnahmen gab er als landwirtschaftliches Hilfsgeschäft an, das ebenfalls der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegt.

Doch ist das FG dieser Ansicht entgegengetreten: Die fraglichen Umsätze sind nach den allgemeinen Grundsätzen ohne Vergünstigung zu versteuern, denn die Steuervergünstigung ist eng auszulegen.

Hinweis: Bei den landwirtschaftlichen Hilfsumsätzen handelt es sich um solche, die die übrigen Umsätze im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterstützen und abrunden, selbst aber nicht nachhaltig ausgeführt werden.



Durchschnittssatzbesteuerung
Land
und Forstwirte
FG Hessen, Urt. v. 07.04.2014 – 6 K 1612/11; www.lareda.hessenrecht.hessen.de
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