15.04.2009

Auswahl unter mehreren Haftungsschuldnern bei vorsätzlichen Steuerstraftaten

Wer eine Steuerstraftat begeht oder als Mittäter an einer Steuerstraftat beteiligt ist, haftet für die hinterzogene Steuer. Die Haftung greift nur ein, wenn die Steuerstraftat zugunsten einer anderen Person begangen wurde. Bei einer Steuerstraftat, bei der man eigene Steuerschulden verkürzt hat, hat man die hinterzogene Steuer als Steuerschuldner ohnehin zu zahlen. Die Frage der Haftung stellt sich daher nicht. Kommen mehrere Personen als Haftende für eine Steuerschuld in Betracht, muss das Finanzamt grundsätzlich nach Ermessen darüber entscheiden, wen von ihnen es in Anspruch nehmen will. Diese Ermessensentscheidung ist zu begründen. Dies gilt also z.B. in Fällen, in denen die Haftung nicht aufgrund einer Steuerstraftat besteht, sondern z.B. wegen der Pflichtenverletzung eines gesetzlichen Vertreters. Bei mehreren Personen, die wegen einer Steuerstraftat als Haftende in Betracht kommen, kann das Finanzamt aber grundsätzlich jeden von ihnen in Anspruch nehmen. Wer eine Steuerstraftat begangen hat, haftet ohne weiteres für die hinterzogenen Steuern. Das Finanzamt muss daher nicht weiter begründen, warum es von mehreren an der Hinterziehung Beteiligten sich nur an eine bestimmte Person hält. Ein Steuerhinterzieher kann nicht verlangen, dass sich das Finanzamt statt an ihn an einen anderen an der Hinterziehung Beteiligten hält. (Bundesfinanzhof)



Auswahl
Haftungsschuldner
Steuetstraftat
BFH v. 12.2.2009, VI R 40/07, DStR 2009 S. 741
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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