15.04.2009

Verfall eines nicht ausgenutzten Steuerermäßigungsbetrags für Handwerkerleistungen

Ein Ehepaar ließ in seinem Haushalt Renovierungen durchführen. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 beantragte es die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Höhe von 600 €. Diese wirkte sich steuerlich nicht aus, weil die Einkommensteuer aufgrund des zu versteuernden Einkommens auf 0 € festgesetzt wurde. Das Ehepaar beantragte die Erstattung des Betrags (Anrechnungsüberhangs), bzw. hilfsweise die Berücksichtigung des Betrags in früheren oder späteren Jahren. Das Finanzamt lehnte dies ab. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass der Verfall eines nicht ausgenutzten Steuerermäßigungsbetrags für Handwerkerleistungen verfassungsgemäß ist. Eine Erstattung des Anrechnungsüberhangs sei im Gesetz nicht vorgesehen. Gleichheitsrechtlich sei es nicht geboten, die geminderte finanzielle Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen über die Festsetzung einer Einkommensteuer in Höhe von Null hinaus zu berücksichtigen. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers lasse es zu, von einem Rück- oder Vortrag eines ganz oder teilweise nicht ausgenutzten Steuerermäßigungsbetrags für Handwerkerleistungen abzusehen.



Handewerkerleistungen
Steuerermäßigung
Verfall
BFH v. 29.1.2009, VI R 44/08, DStR 2009 S. 681
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück