15.04.2009

Zur Aufklärungspflicht des Verkäufers bei Asbest

Ein Wohnhaus wurde im Jahr 1980 in Fertigbauweise errichtet, wobei in der Außenfassade Asbestzementtafeln verarbeitet wurden. Hierüber klärte der Eigentümer den Käufer beim Verkauf des Hauses im Jahr 2006 nicht auf. Dieser verlangte Schadensersatz in Höhe der Kosten für die Asbestsanierung. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass Baustoffe, die bei der Errichtung eines Wohnhauses gebräuchlich waren, später aber als gesundheitsschädlich erkannt worden sind, einen offenbarungspflichtigen Sachmangel begründen können. Dies gelte für in Baumaterialien enthaltene Stoffe, die schon in geringen Dosen krebserzeugend wirken, und bei denen die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei üblicher Nutzung oder Renovierung des Gebäudes austreten. Die Nutzbarkeit eines Gebäudes sei erheblich eingeschränkt, wenn übliche Umge-staltungs-, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen nicht ohne gravierende Gesundheitsgefahren vorgenommen werden könnten. Das gelte für solche Arbeiten, die üblicherweise auch von Laien und nicht nur von mit dem Umgang gefährlicher Baustoffe vertrauten Fachbetrieben vorgenommen werden.



Asbest
Aufklärungspflicht
Gebäude
Kaufvertrag
Verkäufer
BGH v. 27.3 2009, V ZR 30/08
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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