03.05.2009

Unternehmergesellschaften: Gemeinnützigkeit

Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) wurde die Gründung von Gesellschaften mit der Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" zugelassen. Bei der Unternehmergesellschaft handelt es sich nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine GmbH. Es gelten lediglich bestimmte erleichterte gesellschaftsrechtliche Vorgaben. Für die Gründung dieser Gesellschaften (sog. Mini-GmbH) reicht ein Stammkapital von 1 € aus. Die Gesellschaft muss jedoch ein Viertel ihres Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einstellen. Diese Pflicht fällt weg, wenn die Rücklage den Betrag von 25.000 € für die Gründung einer GmbH erreicht und das Stammkapital entsprechend angehoben wird. Alle übrigen gesellschafts- und steuerrechtlichen Vorschriften gelten für die Unternehmergesellschaft wie für jede andere GmbH. Die Finanzverwaltung weist auf Folgendes hin: Die Unternehmergesellschaft ist eine Körperschaft, die auch steuerbegünstigte (z.B. gemeinnützige) Zwecke verfolgen kann. Die gesetzlich vorgeschriebene Rücklagenbildung bis zum Erreichen des Stammkapitals von 25.000 € verstößt nicht gegen den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung. Das Stammkapital einer Kapitalgesellschaft unterliegt nicht der zeitnahen Mittelverwendungspflicht. Das gilt auch für die Mittel, die von Gesetzes wegen in die zur Erhöhung des Stammkapitals gedachte Rücklage eingestellt werden müssen und insoweit bereits anderweitig gesetzlich gebunden sind.



Unternehmergesellschaft
LfSt Bayern, 31.3.2009, S 0174.2.1 - 2/2 St 31
Haftungshinweis:
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