21.10.2014

Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer: BZSt verlängert Frist für Abruf

Durch die Einführung der Abgeltungsteuer wurde die Besteuerung von Kapitaleinkünften weitreichend erneuert. Seit 2009 waren alle Steuerpflichtigen aufgefordert, den Banken ihre Konfession mitzuteilen oder den Einbehalt der Kirchensteuer bei der Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung zu beantragen. Allerdings hat dieses Prozedere zu hohen Ausfällen bei der Kirchensteuer geführt, da zahlreiche Kapitalanleger diese Weisung schlichtweg ignoriert haben.

Zur Verbesserung des Verfahrens wurde nun eine zentrale Konfessionsdatenbank installiert, mit der ab 2015 sichergestellt werden soll, dass bei kapitalertragsteuerpflichtigen Vorgängen neben dem Solidaritätszuschlag auch gleich die richtige Kirchensteuer einbehalten wird.

Diese Umstellung betrifft aber nicht nur Banken und Versicherungen; auch Kapitalgesellschaften müssen fortan bei Ausschüttungen sofort die Kirchensteuer einbehalten. Die Datenbank wird beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) geführt. Betroffene Kapitalgesellschaften müssen sich dort zur Teilnahme an dem neuen Verfahren registrieren lassen, um die Kirchensteuerabzugsmerkmale abrufen zu können.

Das BZSt hat jetzt bekannt gegeben, dass entgegen der ursprünglichen Planung auch im November noch eine Abfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale für 2015 möglich ist.

Hinweis: Weitere Informationen rund um das neue Verfahren finden Sie auf der Internetseite des BZSt unter dem Suchbegriff „Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer“.



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BStBK, Pressemitteilung v. 23.06.2014 - Nr. 010/2014; www.bstbk.de
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