13.10.2014

Steuerbefreiung für Familienheime: Letztwillige Zuwendung eines Wohnrechts ist nicht begünstigt

Selbstgenutzte Familienheime können im deutschen Erbschaftsteuerrecht steuerfrei vermacht werden, wovon sowohl Ehegatten als auch Kinder des Erblassers profitieren. Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hat kürzlich aber die Grenzen der Steuerbefreiung aufgezeigt.

Im Urteilsfall hatte ein Ehemann nach seinem Tod seine Frau und zwei Kinder hinterlassen. Zu seinem Nachlass gehörte ein Zweifamilienhaus, das nach den testamentarischen Verfügungen jeweils zur Hälfte an die beiden Kinder übertragen wurde. Die Ehefrau, die eine Wohnung des Hauses bislang gemeinsam mit ihrem Ehemann bewohnt hatte, erhielt daran ein unentgeltliches, lebenslanges dinglich gesichertes Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht. Das Finanzamt bezog den Kapitalwert dieses Rechts in den erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb der Frau ein, so dass sich die Erbschaftsteuer entsprechend erhöhte. Es vertrat den Standpunkt, dass die Steuerbefreiung für Familienheime auf den Erwerb von bloßen Wohnungsrechten nicht anwendbar sei.

Der BFH bestätigte diese Entscheidung und urteilte, dass ein steuerfreier Erwerb eines Familienheimes nur vorliegt, wenn der länger lebende Ehegatte endgültig zivilrechtliches (Mit-)Eigentum an der selbstgenutzten Immobilie erwirbt. Nicht begünstigt ist demgegenüber die letztwillige Zuwendung eines dinglichen Wohnrechts wie im Urteilsfall. Eine dahingehende Öffnung der Steuerbefreiung ist nach Auffassung des BFH weder nach dem Gesetzeszweck noch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.

Hinweis: Zu beachten ist, dass überlebenden Ehegatten ungeachtet der Steuerbefreiung für selbstgenutzte Familienheime ein „regulärer“ erbschaftsteuerlicher Freibetrag von 500.000 € zusteht, so dass durchschnittliche Einfamilienhäuser in den meisten Erbfällen ohnehin hiervon abgedeckt sind. Bei größeren Erbschaften wie im Urteilsfall ist es hingegen äußerst bedeutsam, ob die Steuerbefreiung für Familienheime beansprucht werden kann, da hiervon schnell eine fünfstellige Mehrsteuer abhängt. Aus steuerlichen Gründen sollte daher überdacht werden, ob das Eigentum am Familienheim direkt den Kindern übertragen wird oder doch erst an den überlebenden Ehegatten geht.



Steuerbefreiung
Familienheime
Wohnurecht
Zuwendung
Wohnungsrecht
BFH, Urt. v. 03.06.2014 – II R 45/12; www.bundesfinanzhof.de
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück