15.10.2014

Verbilligte GmbH-Anteile: Geworbener Geschäftsführer muss Vorteil als Arbeitslohn versteuern

Wer qualifiziertes Personal für seinen Betrieb sucht, muss meist mit finanziellen Anreizen werben. Gefragte Führungskräfte lassen sich häufig insbesondere durch das Anbieten von Firmenanteilen anlocken. Diesen Weg ist kürzlich auch ein Unternehmer gegangen, der einen selbständig tätigen Kommunikations- und Motivationstrainer als Geschäftsführer für seine GmbH gewinnen wollte. Er übertrug ihm 50 % der GmbH-Anteile zu einem Kaufpreis von 73.000 €, weil er hoffte, ihn so langfristig an sein Unternehmen binden zu können. Im Zuge einer Betriebsprüfung ermittelte das Finanzamt den damaligen tatsächlichen Wert der übertragenen Gesellschaftsanteile jedoch auf 550.000 €. Die Differenz zum tatsächlich gezahlten Kaufpreis setzte es im Einkommensteuerbescheid des Trainers als nachträgliche gewerbliche Einkünfte aus der Trainertätigkeit an.

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied jetzt, dass das Amt den Vorteil zu Recht besteuert hatte - jedoch keine gewerblichen Einkünfte vorlagen, sondern Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Bundesrichter schlossen sich der Argumentation der Vorinstanz an, die sich im Wesentlichen darauf gestützt hatte, dass die Anteile nach dem Bekunden des Unternehmensgründers für die zukünftige Tätigkeit im Dienste der GmbH gewährt worden waren. Hieraus folgerte das Gericht, dass der Vorteil eine Vorabvergütung für zukünftig zu leistende Dienste in der GmbH war.

Unerheblich war für den BFH, dass die Beteiligten des „Deals“ nicht den Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis, sondern lediglich die positive Entwicklung der Firma und die Wertsteigerung der Anteile im Blick hatten. Der BFH führte in diesem Zusammenhang aus, dass es auf subjektive Einschätzungen der Beteiligten nicht ankommt.

Hinweis: Auch verfahrensrechtlich war es noch möglich, den Vorteil nachträglich als Arbeitslohn des Trainers anzusetzen, da sein Einkommensteuerbescheid aufgrund neuer Tatsachen geändert werden konnte.



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Versteuerung
BFH, Beschl. v. 26.06.2014 – VI R 94/13; www.bundesfinanzhof.de
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