17.10.2014

Grundbesitzende Personengesellschaft: Abspaltung löst Grunderwerbsteuer aus

Wenn Sie Gesellschaftsstrukturen verändern und dabei Personengesellschaften mit Grundbesitz im Spiel sind, sollten Sie im Vorhinein unbedingt auch die grunderwerbsteuerlichen Folgen des „Umbaus“ prüfen. Wer diesen steuerlichen Bereich komplett ausblendet, läuft Gefahr, dass der gehaltene Grundbesitz später einem erheblichen Steuerzugriff unterliegt.

Zu beachten ist insbesondere, dass das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) eine Änderung im Gesellschafterbestand von grundbesitzenden Personengesellschaften als (fiktiven) Erwerbsvorgang ansieht, sofern innerhalb von fünf Jahren mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen.

Einen solchen Fall hat der Bundesfinanzhof (BFH) jüngst bei folgender Umstrukturierung angenommen: Am Vermögen einer grundbesitzenden GmbH & Co. KG (KG 1) war (im Innenverhältnis) nur ihre einzige Kommanditistin (GmbH 1) beteiligt, die zudem das Stammkapital der Komplementärin (GmbH 2) hielt. Alleiniger Gesellschafter der GmbH 1 war Herr A. Im Jahr 2005 übertrug die GmbH 1 einen Teilbetrieb durch sogenannte Abspaltung auf eine neu gegründete GmbH & Co. KG (KG 2), wobei insbesondere die gehaltenen Beteiligungen an der KG 1 und der GmbH 2 übertragen wurden. Auch auf Seiten des Erwerbers trat Herr A auf - und zwar als einziger Kommanditist der KG 2, dessen Komplementärin ebenfalls die GmbH 2 war (ohne Beteiligung am Vermögen).

Der BFH entschied, dass durch den Übergang der Kommanditbeteiligung der GmbH 1 auf die KG 2 ein fiktiver Erwerbsvorgang ausgelöst worden war, so dass Grunderwerbsteuer anfiel. Unerheblich war für das Gericht, dass Herr A sowohl alleiniger Gesellschafter der GmbH 1 als auch alleiniger Kommanditist der KG 2 war.

Zwar sieht das GrEStG vor, dass die Steuer nicht erhoben wird, soweit Gesellschafter der (fiktiv) übertragenden Personengesellschaft auch an der (fiktiv) aufnehmenden Personengesellschaft beteiligt bleiben, diesen „Notausstieg“ hielt der BFH im Urteilsfall jedoch wegen fehlender Gesellschafteridentität nicht für anwendbar.

Hinweis: Der beschriebene Urteilsfall zeigt, wie komplex gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen mitunter sind und wie schwierig es sich gestalten kann, deren grunderwerbsteuerlichen Folgen abzusehen. In solchen Fällen ist es daher unbedingt ratsam, frühzeitig steuerfachkundigen Rat einzuholen.



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Grunderwerbsteuer
BFH, Urt. v. 03.06.2014 – II R 1/13; www.bundesfinanzhof.de
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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