18.10.2014

Abfindungen: 14%ige Teilzahlung verhindert ermäßigte Besteuerung

Verliert ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz und erhält er von seinem Arbeitgeber eine Abfindung, unterliegt diese Zahlung im Regelfall einem ermäßigten Einkommensteuersatz.

Hinweis: Der Gesetzgeber will über diese Vergünstigung Progressionsnachteile abmildern, die ein entschädigungsbedingt erhöhtes Einkommen bei regulärer Besteuerung auslösen würde. Diesem Zweck entsprechend darf der ermäßigte Steuersatz aber nur zum Zuge kommen, wenn die Abfindung beim Arbeitnehmer tatsächlich zu einer Zusammenballung von Einkünften führt. Steuerlich brisant ist es daher, wenn eine Abfindung über mehrere Jahre verteilt ausgezahlt wird. In diesem Fall lehnen die Finanzämter eine Zusammenballung häufig ab und unterwerfen die Zahlung dem regulären Steuersatz.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus 2009 ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes allerdings noch gerechtfertigt, wenn von der gesamten Abfindung nur eine geringe Teilleistung (im Urteilsfall: 1,29 % der Hauptleistung) in einem anderen Jahr zur Auszahlung kommt. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat diese Rechtsprechung in 2011 aufgegriffen und die Finanzämter angewiesen, eine ermäßigte Besteuerung noch bei Teilleistungen von bis zu 5 % der Hauptleistung zu gewähren.

In einer neuen Entscheidung hat der BFH erklärt, dass die Begünstigung bei einer abweichend ausgezahlten Teilleistung von 14,4 % nicht mehr zu gewähren ist. Im Urteilsfall hatte eine Industriekauffrau infolge ihres Arbeitsplatzverlustes eine Teilzahlung von 5.970 € in 2007 und eine über 41.453 € in 2008 erhalten. Sie beanspruchte die ermäßigte Besteuerung und argumentierte, dass der erste Teilbetrag als eigenständige Abfindung zu werten sei, da er für die Rücknahme ihrer Kündigungsschutzklage und den vorzeitigen Wechsel in eine Transfergesellschaft gezahlt worden war. Der BFH erklärte jedoch, dass beide Teilbeträge eine einheitliche Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes bildeten, die wegen der gestreckten Auszahlung zu keiner Zusammenballung von Einkünften führten. Nach Auffassung der Bundesrichter sind Teilleistungen über 10 % der Hauptleistung nach allgemeinem Verständnis nicht mehr geringfügig.

Hinweis: Damit beim Arbeitnehmer ein möglichst hohes Netto der Abfindung ankommt, sollten Arbeitsparteien eine Auszahlung in einem einzigen Jahr anstreben. Wer unbedingt Teilleistungen vereinbaren will, sollte zumindest sicherstellen, dass die vom BMF aufgestellte Quote von 5 % nicht überschritten wird.



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BFH, Urt. v. 08.04.2014 – IX R 28/13, NV; www.bundesfinanzhof.de
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