19.10.2014

Darlehen zwischen Angehörigen: Günstiger Abgeltungsteuersatz ist anwendbar

Während der reguläre Einkommensteuertarif mit steigendem Einkommen auf bis zu 45 % klettert, beträgt der Abgeltungsteuersatz auf Kapitalerträge konstant 25 %. Dieses Steuersatzgefälle kann zu steuergünstigen Effekten führen, wenn beispielsweise zwei Personen ein Darlehensverhältnis zum Erwerb eines Vermietungsobjekts begründen: Während der Darlehensnehmer als Vermieter der Immobilie die gezahlten Schuldzinsen als Werbungskosten im Vermietungsbereich abziehen kann und so seine dem regulären Steuersatz unterliegenden Einkünfte mindert, kann der Darlehensgeber die erhaltenen Zinszahlungen mit nur 25 % versteuern.

Zwar darf der günstige Abgeltungsteuersatz nach einer Regelung des Einkommensteuergesetzes nicht in Anspruch genommen werden, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind, allerdings hat der Bundesfinanzhof (BFH) den Anwendungsbereich dieser Regelung kürzlich drastisch beschnitten. So hat es die 25-%-Besteuerung auch einem Mann zuerkannt, der seiner Frau und seinen beiden Kindern ein Darlehen für den Erwerb eines Vermietungsobjekts gewährt hatte.

Der BFH erklärte, dass Angehörige nicht per se „einander nahestehende Personen“ im Sinne der Ausschlussregelung sind. Nach dem Urteil ist von diesem Näheverhältnis nur auszugehen, wenn

All diese Varianten sah der BFH im vorliegenden Fall der Darlehensgewährung nicht als gegeben an. Das Gericht erklärte, dass bloße Verwandschaftsbeziehungen nicht zum Ausschluss des 25%igen Steuersatzes auf Kapitalerträge führen.

Hinweis: Nahen Angehörigen öffnet sich durch die Entscheidung des BFH neuer Spielraum, um bei Darlehensverhältnissen innerhalb der Familie vom 25%igen Steuersatz zu profitieren. Zu beachten ist aber, dass das Darlehensverhältnis stets unter fremdüblichen Bedingungen geschlossen sein sollte.



Angehörige
Darlehen
Angehörigendarlehen
Steuersatz
Abgeltungsteuer
Zinsen
25 %
BFH, Urt. v. 29.04.2014 – VIII R 44/13; www.bundesfinanzhof.de
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück