20.10.2014

Darlehensgewährung an GmbH: Abgeltungsteuersatz ist auch unter nahen Angehörigen anwendbar

Der günstige 25%ige Abgeltungsteuersatz darf nach dem Einkommensteuergesetz nicht zur Anwendung kommen, wenn eine Kapitalgesellschaft (bestimmte) Kapitalerträge an einen Anteilseigner zahlt, der zu mindestens 10 % an jener beteiligt ist. Diese Ausschlussregelung gilt auch, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahestehende Person ist. Letztere Fallvariante hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem neuen Urteil erheblich eingeschränkt.

Im Urteilsfall hatte eine Großmutter einer GmbH ein festverzinsliches Darlehen gewährt, an der ihre beiden Enkel (zu je 36 %) und ihre Tochter (zu 28 %) beteiligt waren. Die erhaltenen Zinsen sollte sie nach Auffassung des Finanzamtes mit ihrem (höheren) persönlichen Steuersatz versteuern. Eine ermäßigte 25%ige Besteuerung versagte das Amt, da es sich nach dessen Ansicht um nahestehende Personen handelte.

Vor dem BFH konnte die Frau jedoch einen Erfolg auf ganzer Linie verbuchen. Das Gericht sprach ihr den günstigen Steuertarif zu und urteilte, dass die beteiligten Personen keine einander nahestehenden Personen im Sinne der Ausschlussregelung sind. Laut Entscheidung ist von einem solchen Näheverhältnis nur auszugehen, wenn

Der BFH sah im Urteilsfall keine dieser Varianten als erfüllt an.

Hinweis: Allein die Tatsache, dass Gläubiger und Anteilseigner aus der gleichen Familie stammen, führt also nicht dazu, dass es sich um „nahestehende Personen“ im Sinne der einkommensteuerlichen Ausschlussregelung handelt. Demnach können also auch Darlehensverhältnisse unter nahen Angehörigen zu einer ermäßigten 25%igen Besteuerung der Kapitalerträge führen.



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BFH, Urt. v. 14.05.2014 – VIII R 31/11; www.bundesfinanzhof.de
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