28.10.2014

Bauleistungen: Empfänger ist bei ausländischer Baufirma immer Steuerschuldner

Das deutsche Recht sieht für Bauleistungen in bestimmten Fällen vor, dass nicht der Leistungserbringer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet (Wechsel der Steuerschuldnerschaft). Das setzt allerdings voraus, dass der Leistungsempfänger selbst als Unternehmer Bauleistungen erbringt.

Beispiel: Ein Investor lässt ein Gewerbeobjekt durch einen Generalunternehmer errichten. Die Immobilie soll später an verschiedene Mieter vermietet werden.

Der Investor schuldet die Umsatzsteuer aus dem Bau des Objekts nicht. Denn durch die Vermietung desselben ist er zwar Unternehmer, jedoch erbringt er keine Bauleistungen. Damit ist er für die Umsatzsteuer kein „Bauleister“.

In einem Fall, den das Finanzgericht München (FG) zu entscheiden hatte, war die Situation jedoch etwas anders: Ein Vermieter hatte sein Mietobjekt durch einen ungarischen Bauunternehmer renovieren lassen. Der Bauunternehmer stellte seinem Auftraggeber für seine Renovierungsleistungen keine Mehrwertsteuer in Rechnung. Als Vermieter war der Leistungsempfänger ja kein Bauleister.

Das FG ist jedoch zu dem Schluss gekommen, dass der Vermieter die Umsatzsteuer für den ungarischen Bauunternehmer trotzdem schuldet. Zwar greift in diesem Fall nicht der beschriebene Wechsel der Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen. Da es sich bei dem Leistungserbringer aber um einen ausländischen Unternehmer handelt, schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer doch. Denn bei Bauleistungen durch einen ausländischen Unternehmer spielt es keine Rolle, ob der Leistungsempfänger als Bauunternehmer tätig ist oder nicht. Es kommt in jedem Fall zum Wechsel der Steuerschuldnerschaft.

Hinweis: In dem Verfahren nützte es dem Vermieter auch nichts, dass der Bauunternehmer aus Ungarn eine Freistellungsbescheinigung für die Bauabzugsteuer vorgelegt hatte. Diese ist nämlich bei der Umsatzsteuer nutzlos.



Bauleistungen
Wechsel der Steuerschuldnerschaft
FG München, Urt. v. 05.06.2014 – 2 K 1726/13; www.gesetze-bayern.de
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