07.11.2014

Zahlungsmoral im Geschäftsverkehr: Neue Bedingungen für Zahlungsfristen beachten

Um die Zahl der Insolvenzen zu vermindern, die auf mangelnde Liquidität durch nichtbezahlte Verbindlichkeiten zurückzuführen sind, hat der Gesetzgeber die unternehmerische Freiheit bei der Vereinbarung von Zahlungsfristen eingeschränkt. Betroffen sind nur Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen bzw. zwischen Unternehmen und öffentlichen Auftraggebern.

Als Fristbeginn gilt grundsätzlich der Empfang der Gegenleistung. Geht dem Schuldner die Rechnung erst nach Erbringung der Gegenleistung zu, verschiebt sich dieser auf den Zugang der Rechnung. Schließlich kann sich der Fristbeginn auch auf einen späteren, vom Gläubiger benannten Zeitpunkt verschieben.

Zur effektiveren Durchsetzung der neuen Zahlungsfristen wurden auch die Sanktionen verschärft: Die Verzugszinsen, bisher waren es 8 %, können nun mit 9 % angesetzt werden. Zusätzlich kann der mahnende Unternehmer bei Zahlungsverzug pauschal 40 € Entschädigung verlangen. Vertraglich ausschließen kann man diese Vorschriften übrigens nicht.

Hinweis: Im Gesetz ist auch geregelt, dass bestehende Vereinbarungen zwischen Unternehmen als solche weiterhin gültig bleiben. Nur wenn sie abweichende Bestimmungen zu den Zahlungsfristen enthalten, gilt für diese mindestens die gesetzliche Neuregelung.



Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes; BGBl I 2014, 1218
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück