03.05.2009

Differenzbesteuerung: Aufzeichnungspflichten

Unternehmer, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit üblicherweise Gebrauchtgegenstände erwerben und sie anschließend, ggf. nach Instandsetzung, im eigenen Namen wieder verkaufen (Wiederverkäufer), können für ihre Umsätze die sog. Differenzbesteuerung anwenden. Hierbei ist für die Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlage der Betrag anzusetzen, um den die Summe der Verkaufspreise die Summe der Einkaufspreise übersteigt. Die in dem Unterschiedsbetrag enthaltene Umsatzsteuer ist herauszurechnen. Umsatzsteuerlich hat der Wiederverkäufer bestimmte Aufzeichnungspflichten zu erfüllen. Diese umfassen die Verkaufspreise, die Einkaufspreise und die Bemessungsgrundlage. Erfüllt er diese Aufzeichnungspflichten nicht, führt dies nicht zu einer Versagung der Differenzbesteuerung. Die Aufzeichnungen können vom Unternehmer auch noch nachgeholt werden und müssen nicht zeitnah erfolgen. Das Finanzamt kann jedoch bei fehlenden Aufzeichnungen die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Fehlen z.B. Aufzeichnungen über die Einkäufe und kann nicht nachgewiesen werden, von wem die wiederverkauften Gegenstände angekauft wurden, kann das Finanzamt die Anwendung der Differenzbesteuerung versagen. (Oberfinanzdirektion Hannover)



Aufzeichnungspflichten
Differenzbesteuerungr
OFD Hannover v. 9.4.2009, USt-Kartei, S 7421-24-St 181
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