17.11.2014

Berufspendeln: Keine taggenaue Berücksichtigung für Unternehmer

Als Unternehmer kennen Sie diese Frage schon von uns: „Nutzen Sie das Fahrzeug privat oder betrieblich?“ Je nach Antwort findet sich der Sachverhalt dann in unterschiedlicher Art und Weise in Ihrem Jahresabschluss wieder. Oft ist eine klare Trennung aber gar nicht möglich.

So auch im Fall einer Ärztin, die ihr betriebliches Kfz auch für Fahrten zwischen ihrer Wohnung und der Praxis nutzte. Die Vorgehensweise für ihren Fall ist etwas kompliziert, da drei Stufen zu beachten sind:

  1. Zuerst werden alle Fahrzeugkosten als Betriebsausgaben abgezogen.

  2. Anschließend wird für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte das Produkt aus 0,03 % des Bruttolistenpreises (BLP) sowie den Entfernungskilometern (einfache Strecke) und Monaten wieder hinzugerechnet.

  3. Zum Schluss wird für die Arbeitswege die Pendlerpauschale mit 30 Cent pro Entfernungskilometer mal Jahresarbeitstage wieder abgezogen. (So soll eine Benachteiligung von Unternehmern gegenüber Arbeitnehmern ausgeschlossen werden.)

Knackpunkt bei dieser Vorgehensweise ist die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Denn die Hinzurechnung von 0,03 % des BLP pro Monat entspricht einer Hinzurechnung von 15 Tagen pro Monat mal 0,002 %. Bei wöchentlichen Heimfahrten ist nämlich nur eine Hinzurechnung von 0,002 % multipliziert mit der Anzahl der Heimfahrten und der einfachen Strecke zwischen Wohnung und Betriebsstätte notwendig. Und nach Auffassung des BFH muss diese Regelung auch für das „normale Pendeln“ gelten, wenn entsprechend weniger Arbeitstage vorliegen.

Da die Ärztin die Strecke im Schnitt der letzten drei Jahre nur 10 bis 12 Tage pro Monat gefahren ist, wollte sie die günstigere Hinzurechnung von 0,002 % nutzen. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hielt diese Regelung jedoch nicht für anwendbar. Denn das würde bedeuten, dass Berufspendler immer den für sie günstigsten Weg wählen können, was dem Grundgedanken der Pauschalisierung widersprechen würde. Und zur Vermeidung von Nachteilen durch die Pauschalisierung gibt es ja schon die Möglichkeit, ein Fahrtenbuch zu führen. Der BFH hatte zwar entschieden, dass das Führen eines Fahrtenbuchs eine unzumutbare Härte darstellen kann, aber auch hier kannte das FG kein Einsehen.

Da die Revision bereits anhängig ist, könnte der BFH die Grundsätze neu regeln. Im Moment führt das FG-Urteil nämlich zu einer Abweichung der bisherigen Rechtsprechung.

Hinweis: Wollen Sie den Arbeitsweg mit Ihrem betrieblichen Fahrzeug taggenau berücksichtigen, könnten Sie von diesem Urteil betroffen sein. (Für Arbeitnehmer gilt dieses Urteil übrigens nicht.) Im Zweifel lassen Sie sich bitte über das Führen eines Fahrtenbuchs beraten. 



Firmenfahrzeug
Pauschale
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Fahrtenbuch
FG Düsseldorf, Urt. v. 24.07.2014 – 11 K 1586/13 F, Rev. (BFH: III R 25/14); www.justiz.nrw.de
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