20.11.2014

Übernommener Gaststättenname: Haftung wegen Firmenfortführung tritt nicht ein

Wenn Sie ein Handelsgeschäft (z.B. ein Restaurant) erwerben und es unter dem Namen fortführen, unter dem der bisherige Kaufmann die Geschäfte betrieben bzw. seine Unterschrift abgegeben hatte (= die „Firma“), haften sie nach dem Handelsrecht für alle Verbindlichkeiten, die der frühere Inhaber mit dem Betrieb des Geschäfts begründet hat.

Diese sogenannte Nachfolgehaftung tritt nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) jedoch nicht ein, wenn ein Gastronom lediglich den Namen eines Restaurants fortführt. Im Urteilsfall hatte eine Gastronomin ein ausländisches Restaurant betrieben, das den Namen einer bekannten historischen Person trug. Gegenüber ihrem Steuerberater, dem Finanzamt, dem Gewerbeamt, der Brauerei und der Verpächterin war sie aber nicht mit dem Restaurant-, sondern mit ihrem eigenen Namen aufgetreten. Später pachtete ein neuer Betreiber die Räume des Restaurants, kaufte Inventar sowie Vorräte und beschäftigte nahezu alle bisherigen Angestellten weiter. Gegenüber den Gästen trat er nicht namentlich in Erscheinung, stattdessen behielt er den Restaurantnamen bei. Nur die Lieferverträge schloss er fortan in seinem eigenen Namen ab.

Das Finanzamt nahm ihn daraufhin für alte Abgabenrückstände seiner Vorgängerin in Nachfolgehaftung und argumentierte, dass er ihre Firma fortgeführt hatte. Der BFH lehnte eine Haftungsinanspruchnahme jedoch ab und erklärte, dass handelsrechtlich keine Firmenfortführung vorlag. Denn der beibehaltene Gaststättenname war aus Sicht der Gäste nicht die „Firma“, sondern lediglich eine weit verbreitete sogenannte „Etablissementbezeichnung“, die bei Gaststätten oftmals lange Zeit und unabhängig vom Betreiber beibehalten wird. Entscheidend war für das Gericht, dass der Restaurantname sowohl von der bisherigen Betreiberin als auch vom neuen Inhaber nicht „firmenmäßig“ im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet worden war.

Hinweis: Wenn der Restaurantname nur nach außen hin für Zwecke der Werbung beibehalten wird, die Betreiber aber im Hintergrund in Geschäftsbriefen und Verträgen unter ihrem eigenen Namen auftreten, ist die Nachfolgehaftung nicht eröffnet.



Gaststätte
Name
Restaurant
Fortführung
Übernahme
Haftung
Nachfolgehaftung
BFH, Urt. v. 20.05.2014 – VII R 46/13; www.bundesfinanzhof.de
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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