03.05.2009

Kinesiologie ist keine Heilbehandlung

Die Kinesiologie ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster keine ähnliche heilberufliche Tätigkeit, so dass die Umsätze umsatzsteuerpflichtig sind. Das Gericht begründet dies damit, dass das Berufsbild des Kinesiologen bislang nicht hinreichend gefestigt sei. Zudem handele es sich bei der Kinesiologie nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Heilmethode, weil deren Wirksamkeit im Rahmen einer Heilbehandlung noch nicht geklärt ist.



Heilbehandlung
Kinesiologie
Steuerbefreiung
FG Münster v. 21.10.2008, 15 K 3848/04 U, EFG 2009 S. 617
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück