25.11.2014

Mitarbeiterparkplätze: Kostenpflichtige Überlassung löst Umsatzsteuer aus

Sofern Ihre Mitarbeiter mit dem Auto zur Arbeit kommen, sind sie vermutlich sehr froh, wenn Sie ihnen Parkplätze zur Verfügung stellen. Gegebenenfalls sind sie dann sogar bereit, für die Parkmöglichkeit in der Nähe des Betriebs zu bezahlen.

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat kürzlich dargelegt, wann solche Zahlungen zur Umsatzsteuerpflicht führen können: In dem Verfahren hatte ein Arbeitgeber in einem benachbarten Parkhaus Stellplätze für seine Mitarbeiter angemietet. Pro Stellplatz zahlte er 55 € im Monat. Die Mitarbeiter konnten die Parkplätze gegen ein monatliches Entgelt von 27 € nutzen, welches der Arbeitgeber direkt von ihrem Gehalt einbehielt.

Das FG hat entschieden, dass der Arbeitgeber die 27 € Nutzungsgebühr mit 19 % der Umsatzsteuer zu unterwerfen hat. Denn es liegt ein Leistungsaustausch zwischen dem Arbeitgeber und seinen Arbeitnehmern vor. Entscheidend war in diesem Fall, dass die Parteien ein besonderes Entgelt vereinbart hatten, was zu einer inneren Verknüpfung zwischen der Parkraumüberlassung (Leistung) und dem Einbehalt der Gebühr (Gegenleistung) führte.

Auf den Umstand, dass die Parkplätze den Arbeitgeber mehr kosteten, als er von seinen Arbeitnehmern für diese verlangte, kam es in diesem Zusammenhang nicht an. Denn eine verbilligte Überlassung an die Arbeitnehmer steht einem Leistungsaustausch nicht entgegen.



Leistungsaustausch
FG Düsseldorf, Urt. v. 23.05.2014 – 1 K 1723/13 U; www.justiz.nrw.de
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