26.11.2014

Behindertengerechter Bungalow: Kosten für größeres Grundstück sind nicht abziehbar

Wenn Sie ein Haus oder eine Wohnung behindertengerecht umbauen, können Sie die Mehrkosten hierfür häufig als außergewöhnliche Belastungen in Ihrer Einkommensteuererklärung abrechnen. Begünstigt sind klassischerweise die Aufwendungen für den Einbau eines Treppenlifts oder eine barrierefreie Dusche.

Wer aber für den Bau eines behindertengerechten Bungalows ein größeres Grundstück erwirbt, kann die hieraus entstehenden Mehrkosten nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht steuermindernd abziehen. Das Gericht entschied, dass die höheren Ausgaben nicht in erster Linie der Behinderung geschuldet sind, sondern Folge des frei gewählten Wohnflächenbedarfs sind, so dass es an deren Zwangsläufigkeit fehlt.

Im Urteilsfall hatten die klagenden Eheleute argumentiert, dass sie wegen der schweren Gehbehinderung der Ehefrau (mit einem Grad der Behinderung von 80) auf eine eingeschossige Bauweise angewiesen sind, so dass ihr Grundstück entsprechend größer ausfallen musste.

Die Eheleute bezifferten die behindertenbedingte „Mehrwohnfläche“ auf 45,5 qm. Da im Bebauungsplan des Baugebiets eine Grundflächenzahl von 0,3 vorgeschrieben war, ergab sich ein Grundstücksmehrbedarf von 151,67 qm (45,5 qm : 0,3). Bei einem zugrunde gelegten Quadratmeterpreis von 87 € entstanden somit Mehrkosten von rund 13.000 €, die die Eheleute steuermindernd geltend machen wollten.

Hinweis: Wer seine Wohnsituation behinderten- oder krankheitsgerecht umgestalten will bzw. muss, kann hinsichtlich des Grundstückskaufpreises nicht auf die Unterstützung des Fiskus hoffen. Entsprechende Einspruchs- oder Klagebegehren haben nach dem Urteil des BFH kaum Aussicht auf Erfolg.



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BFH, Urt. v. 17.07.2014 – VI R 42/13; www.bundesfinanzhof.de
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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