27.11.2014

Anerkennung von Vermietungsverlusten: Vermieter muss Einkünfteerzielungsabsicht verfolgen

„Geteiltes Leid ist halbes Leid“ - nach dieser Devise machen Vermieter die Vermietungsverluste ihrer Immobilien in der Regel bereitwillig in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Denn erkennt das Finanzamt die Einbußen steuerlich an, schmerzen sie nicht mehr allzu stark, da sie zumindest die eigene Steuerlast drücken. Ein Verlustabzug gelingt allerdings nur, wenn der Vermieter nachweislich eine Einkünfteerzielungsabsicht mit seinem Mietobjekt verfolgt. Wann eine solche vorliegt, hat nun das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) in einem ausführlichen Leitfaden zusammengefasst. Die wichtigsten Punkte in der Übersicht:

Hinweis: Vermieter tragen gegenüber ihrem Finanzamt die Beweislast dafür, dass sie eine Einkünfteerzielungsabsicht haben. Daher sollten sie an den Argumenten interessiert sein, die für und gegen eine Einkünfteerzielungsabsicht sprechen. Wer sich zu dieser Frage informieren will, kann weitere Details im Leitfaden des BayLfSt nachlesen.



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Einkunftserzielungsabsicht
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BayLfSt, Leitfaden zur Einkunftserzielung bei Vermietung und Verpachtung, Stand: Juni 2014; www.lswb.de
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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