01.12.2014

Bebaute Grundstücke: Neue Arbeitshilfe ermittelt AfA-Bemessungsgrundlage

In Zeiten niedriger Zinsen und unruhiger Finanzmärkte investieren viele Anleger ihr Geld verstärkt in Vermietungsobjekte. Ob sich dieses Investment lohnt, hängt dabei auch von steuerlichen Faktoren ab: So kann beispielsweise für Besserverdiener die Sanierung eines Baudenkmals attraktiv sein, da hierbei Abschreibungen von bis zu 9 % pro Jahr winken. Andere Vermietungsobjekte können regelmäßig mit 2 % pro Jahr abgeschrieben werden.

In welches Objekt ein Anleger sein Geld auch investiert, die Weichen für den steuerlichen Erfolg seiner Vermietungstätigkeit werden in der Regel in der Einkommensteuererklärung des Erstjahres der Vermietung gestellt. Während der Bearbeitung dieser entscheidet das Finanzamt über die Höhe der anzuerkennenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten und deren Aufteilung auf das Gebäude und den Grund und Boden.

Hinweis: Diese Aufteilung ist höchst relevant, da nur der Teil des Kaufpreises abgeschrieben werden kann, der auf das Gebäude entfällt. Der anteilige Kaufpreis für den Grund und Boden fließt nicht in die AfA-Bemessungsgrundlage ein (nicht abnutzbar).

Wie ein Gesamtkaufpreis auf das Gebäude und den Grund und Boden aufgeteilt werden kann, können Vermieter nun anhand einer neuen Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums (BMF) ermitteln, die auf der Internetseite des BMF (im Bereich „Themen/Steuern/Steuerarten/Einkommensteuer“) veröffentlicht wurde.

Hinweis: Die Arbeitshilfe entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, laut der ein Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück nicht anhand der Restwertmethode, sondern nach dem Verhältnis der Verkehrs- bzw. Teilwerte von Grund und Boden und Gebäude aufgeteilt werden muss. Vermieter und deren steuerliche Berater können die Arbeitshilfe auch heranziehen, um ein geplantes Immobilieninvestment im Vorhinein auf dessen Abschreibungsmöglichkeit hin zu prüfen.



Kaufpreis
Aufteilung
Gebäude
Grund und Boden
Boden
Abschreibung
Bemessungsgrundlage
BMF, Arbeitshilfe v. 23.09.2014; www.bundesfinanzministerium.de
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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