02.12.2014

Gebäude in Sanierungsgebieten: Erhöhte Abschreibung erfordert objektbezogene Bescheinigung

Wenn Sie Ihr Geld besonders steuergünstig investieren wollen, kann sich für Sie der Kauf einer Immobilie in einem ausgewiesenen Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich lohnen, denn Instandsetzungs- und Modernisierungskosten für derartige Gebäude dürfen im Wege einer erhöhten Absetzung mit bis zu 9 % pro Jahr steuermindernd abgesetzt werden. Diese Vergünstigung wird aber nur gewährt, wenn Sie dem Finanzamt eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde vorlegen, laut der die aufgewandten Kosten tatsächlich begünstigt sind.

Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass Erwerber von Eigentumswohnungen unbedingt eine Bescheinigung einfordern sollten, die sich auf die konkrete Wohnung bezieht. Im Urteilsfall hatte ein Investor eine von 36 Eigentumswohnungen erstanden, die im Zuge des Umbaus eines alten Kasernengeländes entstanden waren. Die von der Gemeinde ausgestellte Bescheinigung bezog sich jedoch auf das Gebäude als Ganzes. Der BFH erklärte, dass die erhöhten Absetzungsbeträge nur in Anspruch genommen werden können, wenn die Gemeinde eine objektbezogene Bescheinigung ausstellt, aus der hervorgeht, dass die Fördervoraussetzungen für die konkrete Wohneinheit erfüllt sind. Da im Urteilsfall die vorgelegte Bescheinigung das ganze Gebäude betraf, waren die Absetzungsvoraussetzungen nicht erfüllt.

Hinweis: Das Urteil zeigt, dass sich die Bescheinigung der Gemeinde unbedingt auf die erworbene Eigentumswohnung beziehen muss, damit sie dem Bauherrn Steuervergünstigungen einbringt. Möglicherweise hätte im Urteilsfall aber auch diese Konkretisierung nicht zum erhofften steuerlichen „Erfolg“ geführt, denn die streitgegenständliche Wohnung war im bislang nicht ausgebauten Dachgeschoss des Kasernengebäudes entstanden. Eine objektbezogene Sichtweise könnte hier zu dem Schluss führen, dass die Wohnung im Zuge einer nicht begünstigten Neubaumaßnahme entstanden war.



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BFH, Urt. v. 06.05.2014 – IX R 15/13; www.bundesfinanzhof.de
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