04.12.2014

Eheähnliche Lebensgemeinschaft: Keine Zusammenveranlagung möglich

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können in ihrer Einkommensteuererklärung neben der Einzel- auch die Zusammenveranlagung wählen.

Hinweis: Bei letzterer Veranlagungsvariante wird zunächst der Steuerbetrag ermittelt, der auf das hälftige gemeinsame zu versteuernde Einkommen entfällt, und im Anschluss verdoppelt (sogenanntes Ehegattensplitting). Diese Berechnungsweise wirkt sich wegen des in Deutschland geltenden progressiven Einkommensteuertarifs günstig aus, wenn die Einkünfte der Partner weit auseinanderliegen. Verdienen beide dasselbe, ergibt sich durch die Zusammenveranlagung keine Steuerersparnis.

Nach einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, die Zusammenveranlagung auch für verschiedengeschlechtliche Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zu öffnen. Der BFH verwies auf seine frühere Rechtsprechung, laut der das Splittingverfahren auf dem Gedanken aufbaut, dass die Ehe eine gesetzlich verfasste Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs ist - was auf eine eheähnliche Gemeinschaft nicht zutrifft.

Hinweis: Der Rechtsstandpunkt des BFH ist nicht neu, sondern bestätigt lediglich die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung. Der Trauschein bleibt weiterhin zwingende Voraussetzung für eine Zusammenveranlagung.



Eheähnliche Lebensgemeinschaft
Zusammenveranlagung
Splittingtarif
BFH, Beschl. v. 24.07.2014 – III B 28/13, NV; www.bundesfinanzhof.de
Haftungshinweis:
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