05.12.2014

Scheidungskosten: Alles hat seine Zeit, auch die Anerkennung von Zivilprozesskosten

Das Leben ändert sich fortwährend: sowohl das eigene als auch das gemeinsame. Scheidungsstreitigkeiten sind aus dem deutschen Gerichtsalltag nicht mehr wegzudenken. Für die Streitenden bedeuten die Kosten aber immer noch eine große Belastung.

Steuerlich konnten diese Kosten bis vor kurzem noch als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Es mussten nur zwei wesentliche Voraussetzungen erfüllt sein: der Zwang und die Außergewöhnlichkeit.

Das Gesetz wurde Mitte 2013 zwar in dem Sinne verschärft, dass nur noch Kosten von solchen Zivilprozessen anerkannt werden, die die Existenz der Streitenden bedrohen. Doch ein winziges Detail hat der Gesetzgeber dabei unberücksichtigt gelassen: nämlich den Zeitpunkt zu konkretisieren, ab dem diese Änderung gilt. Das Finanzgericht Düsseldorf hat nun die Meinung geäußert, dass die Einschränkung bereits ab dem 01.01.2013 greift.

Hinweis: Nach diesem Urteil können Zivilprozesskosten aus dem Jahr 2013 nur unter der verschärften gesetzlichen Regelung steuerlich wirksam angesetzt werden. Andere Urteile weisen in eine andere Richtung. In Ihrem Interesse beobachten wir den Ausgang der zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof, die sich - nicht nur auf Scheidungs-, sondern generell - auf Zivilprozesskosten beziehen.



Außergewöhnliche Belastung
Zivilprozesskosten
FG Düsseldorf, Urt. v. 15.08.2014 – 3 K 2493/12 E, Rev. zugelassen; www.justiz.nrw.de
Haftungshinweis:
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