03.05.2009

Langfristige Vermietung einer Turnhalle

Die langfristige Vermietung einer Turnhalle ist umsatzsteuerfrei. Daher kann der Vermieter keine Vorsteuer aus den Baukosten abziehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn neben der Vermietung keine weiteren Leistungen erbracht werden (z.B. Gestellung eines Hausmeisters, Wartung der Anlagen). Auch wenn mit der Halle zugleich auch Sportanlagen und Ähnliches (Betriebsvorrichtungen) vermietet werden, ändert das nichts an der Steuerfreiheit der Grundstücksvermietung. Die Vermietung der Sportanlagen kann eine selbständige Leistung sein, deren Steuerpflicht die Steuerfreiheit der Hallenvermietung nicht beseitigt. (Bundesfinanzhof) Hinweis: In der Regel ist jedoch ein Verzicht auf die Steuerbefreiung möglich.



Steuerbefreiung
Turnhalle
Vermietung
Vorsteuerabzug
BFH v. 17.12.2008, XI R 23/08, DB 2009 S. 885; s. auch UStR Abschnitt 86 Abs. 2; der Verzicht auf die Steuerbefreiung war im Urteilsfall nicht möglich, weil der Mieter ein umsatzsteuerbefreiter Schulverein war.
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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