10.12.2014

Gesetzeswortlaut eindeutig: Erstattete Nachzahlungszinsen werden nicht verzinst

Das deutsche Steuerrecht sieht vor, dass Steuererstattungen und -nachzahlungen mit 0,5 % pro Monat (6 % pro Jahr) verzinst werden; der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Steuerentstehungsjahres und endet regelmäßig am Tag der Bekanntgabe des Steuerbescheids.

Beispiel: Der Einkommensteuerbescheid 2012 des Herrn A wird erst am 13.10.2014 bekanntgegeben und ergibt eine Einkommensteuererstattung von 1.000 €. Der Zinslauf beginnt am 01.04.2014 (15 Monate nach Ablauf des Jahres 2012) und endet am 13.10.2014. Für sechs (volle) Monate werden Herrn A somit 30 € Zinsen gezahlt.

Die Verzinsungspflicht gilt nach einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) jedoch nicht für erstattete Nachzahlungszinsen. Im Entscheidungsfall hatte ein Steuerbürger in 2004 insgesamt 59.000 € Nachzahlungszinsen an das Finanzamt gezahlt; acht Jahre später änderte es den Steuerbescheid zugunsten des Bürgers und erstattete ihm einen Großteil der gezahlten Zinsen zurück. Vor dem BFH vertrat der Mann nun den Standpunkt, dass das Amt den zurückerstatteten Betrag samt 6 % Zinsen pro Jahr zurückzahlen müsse.

Der BFH erklärte jedoch, dass Zinsen sogenannte steuerliche Nebenleistungen sind, die nach der Abgabenordnung eindeutig nicht verzinst werden. Erfasst werden vom Gesetzeswortlaut her nur die Unterschiedsbeträge, die sich bei der Festsetzung von Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- und Gewerbesteuer ergeben; diese Aufzählung ist abschließend.

Hinweis: Auch eine angeführte verfassungswidrige Ungleichbehandlung konnte der BFH im vorliegenden Fall nicht nachvollziehen, da sich die verwehrte Verzinsung von Zinsen nicht nur zu Lasten des Bürgers auswirkt. So kann auch der Fiskus vom Bürger keine Zinsen für zunächst ausgezahlte und später zurückgeforderte Erstattungszinsen verlangen.



Verzinsung
Zinsen
Erstattungszinsen
Nachzahlungszinsen
BFH, Beschl. v. 23.06.2014 – VIII B 75/13, NV; www.bundesfinanzhof.de
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