13.12.2014

Fremdfinanzierte GmbH-Beteiligung: Nachträgliche Schuldzinsen sind ab 2009 nicht mehr abziehbar

Wer eine fremdfinanzierte wesentliche Kapitalbeteiligung des Privatvermögens veräußert, kann seine nachträglich anfallenden Schuldzinsen zumindest bis einschließlich 2008 als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abziehen - das hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits 2010 entschieden. Fraglich war bislang, ob ein solcher nachträglicher Werbungskostenabzug auch für Zeiträume ab 2009 möglich ist.

Hinweis: Zum 01.01.2009 ist die Abgeltungsteuer in Kraft getreten; im Zuge der Neuregelungen hat der Gesetzgeber ein umfangreiches Werbungskostenabzugsverbot für Kapitaleinkünfte geschaffen.

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hatte 2012 erklärt, dass das Werbungskostenabzugsverbot nur für Kapitalerträge gilt, die nach dem 31.12.2008 zufließen; auf den Zahlungszeitpunkt der Aufwendungen kam es nach dem Urteil nicht an. Wird eine Beteiligung vor dem 01.01.2009 veräußert (im Urteilsfall: 2001), können die darauf entfallenden nachträglichen Schuldzinsen nach Ansicht des FG auch ab 2009 weiterhin als Werbungskosten abgezogen werden, da sie wegen des früheren Anteilsverkaufs nicht mit Einnahmen (aus der Beteiligung) zusammenhängen, die nach dem 31.12.2008 zufließen.

Hinweis: Nach dieser Argumentation ist ein Schuldzinsenabzug also weiterhin möglich, wenn die zugrundeliegende Beteiligung bereits vor Inkrafttreten der Abgeltungsteuer veräußert worden ist und somit keine Einkünfte mehr generiert, die unter das System der Abgeltungsteuer fallen.

Der BFH hat diese begünstigende Entscheidung nun jedoch aufgehoben und entschieden, dass nachträgliche Schuldzinsen ab 2009 nicht mehr abgezogen werden können. Die Bundesrichter erklärten, dass aus der Anwendungsvorschrift zum Werbungskostenabzugsverbot nicht geschlossen werden kann, nachträgliche Schuldzinsen seien stets vollständig als Werbungskosten abziehbar, wenn aus der zugrundeliegenden Kapitalanlage ab 2009 keine Erträge mehr fließen. Diese Annahme würde zu Systembrüchen bei der Abgeltungsteuer führen.



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BFH, Urt. v. 01.07.2014 – VIII R 53/12; www.bundesfinanzhof.de
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