17.12.2014

Umsatzsteuersatz: Nur die Übertragung von Urheberrechten durch Redner ist ermäßigt

Das Finanzgericht Nürnberg (FG) durfte sich kürzlich mit der Frage auseinandersetzen, ob die Umsätze eines selbständigen Trauer- und Hochzeitsredners dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen. Ein studierter Theologe hatte sich als freier Redner selbständig gemacht. Er sprach insbesondere auf Hochzeiten und Beerdigungen, teilweise moderierte er die Veranstaltungen auch. Die Reden entwarf er nach den individuellen Vorstellungen seiner Auftraggeber, denen er zudem die ausformulierten Redemanuskripte überließ.

Das FG hat entschieden, dass die Leistungen mit 19 % zu versteuern sind. Denn das Umsatzsteuergesetz sieht nur dann eine Ermäßigung vor, wenn ein Urheberrecht übertragen wird.

Beispiel: Ein Schriftsteller überträgt die Rechte an seinem Roman. Für diese Leistung fallen nur 7 % Umsatzsteuer an, denn bei den übertragenen Rechten handelt es sich um Urheberrechte an seinem Werk.

Im Fall des Trauer- und Hochzeitsredners werden jedoch nicht bloß die Urheberrechte an den Reden auf die Kunden übertragen. Vielmehr erstreckt sich die Leistung nach Ansicht des FG auch auf das gemeinsame Erarbeiten der Reden mit den Kunden, den Vortrag auf den Veranstaltungen sowie die Moderation und Unterhaltung. Es liegt also ein Leistungsbündel vor, das mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern ist.

Hinweis: Das FG legt die Grenzen der Steuerermäßigung eng aus. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Steuerbefreiungen und -vergünstigungen. Erbringen Sie steuerbegünstigte zusammen mit nicht begünstigten Leistungen, sollten Sie sich also der Gefahr für die Steuerbegünstigung bewusst sein.



ermäßigter Steuersatz
Urheberrecht
FG Nürnberg, Urt. v. 01.04.2014 – 2 K 1042/12; www.gesetze-bayern.de
Haftungshinweis:
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