18.12.2014

Vergessene Umsatzsteuerzahlungen: Nachträglicher Betriebsausgabenabzug ist verfahrensrechtlich möglich

Manche Fehler in der Steuererklärung können teure Folgen nach sich ziehen - das erlebte kürzlich auch ein selbständiger Ingenieur aus Berlin, der seine geleisteten Umsatzsteuerzahlungen über Jahre hinweg zwar in seinen Umsatzsteuererklärungen abgerechnet, es aber versäumt hatte, sie in seiner Einnahmenüberschussrechnung als Betriebsausgaben zu verbuchen. Der Fehler fiel lange Zeit nicht auf, so dass sich über die Jahre Umsatzsteuerbeträge von insgesamt rund 65.000 € nicht gewinnmindernd bei der Einkommensteuer auswirkten. Nachdem die Einkommensteuerbescheide bestandskräftig geworden waren, legte der Unternehmer schließlich Einspruch ein und beantragte, die Umsatzsteuerzahlungen nachträglich als Betriebsausgaben anzusetzen. Das Finanzamt lehnte das ab, der Bundesfinanzhof (BFH) urteilte jedoch im Jahr 2013, dass eine Bescheidänderung verfahrensrechtlich möglich war.

Die Oberfinanzdirektion Koblenz hat das Urteil nun in einer aktuellen Verfügung aufgegriffen. Danach sind folgende Punkte hervorzuheben:



Vergessene
Umsatzsteuerzahlungen
nachträgliche
Berücksichtigung
Betriebsausgaben
OFD Koblenz, Vfg. v. 12.05.2014 – S 0295 A - St 351
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