22.12.2014

Gewerbesteuer: Seit 2008 keine Betriebsausgabe mehr

Gewerbesteuer ist - wie der Name verrät - nur von Gewerbetreibenden zu entrichten. Voraussetzung für das Entstehen dieser Steuer ist also der Betrieb eines Unternehmens. Per Gesetz haben Kapitalgesellschaften - unabhängig vom Gegenstand des Unternehmens - stets einen Gewerbebetrieb und zahlen damit Gewerbesteuer.

Da die ertragsorientierte Gewerbesteuer an den Betrieb und nicht an dessen Inhaber anknüpft und daher nicht der Privatsphäre zugeordnet werden kann, sollte sie als sogenannte Betriebssteuer abziehbar sein. Dies versagt das Gesetz allerdings seit 2008. Die entsprechende Gesetzesbegründung rechtfertigt diese Regelung mit dem Umstand, dass die Gewerbesteuerbelastung seit 2008 deutlich gesunken ist.

Eine GmbH beharrte jedoch darauf, die Gewerbesteuer sei betrieblich veranlasst und damit eine Betriebsausgabe und klagte ihren Körperschaftsteuerbescheid bis zum Bundesfinanzhof (BFH) ein. Die BFH-Richter waren jedoch anderer Meinung. Denn die Gewerbesteuer mag zwar ihrer Natur nach eine Betriebsausgabe sein, im Gesetz ist aber ausdrücklich festgelegt, dass sie keine ist. Deshalb darf sie das Einkommen der GmbH auch nicht mindern. Im Übrigen konnten die Richter keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift feststellen, da die Gewerbesteuerbelastung im Gegenzug insgesamt gefallen ist. Einer zusätzlichen Entlastung bei der Körperschaftsteuer und beim Solidaritätszuschlag bedarf es also nicht.

Hinweis: Da Pachtzahlungen seit 2008 teilweise bei der Ermittlung der Gewerbesteuer wieder hinzuzurechnen sind, musste die klagende GmbH besonders viel Gewerbesteuer zahlen. Grund: Sie pachtete mehrere Tankstellen.



Betriebsausgabe Gewerbesteuer
BFH, Urt. v. 16.01.2014 – I R 21/12; www.bundesfinanzhof.de
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