24.12.2014

Steuernummer: Wer ernsthaft selbständig werden will, hat Anspruch

Um als Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen zu können, benötigen Sie eine Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke. Diese Steuernummer wird normalerweise auf Antrag durch das Finanzamt zugeteilt. Manchmal lehnt das Amt die Erteilung aber auch ab - so etwa in einem Fall, den kürzlich das Finanzgericht Sachsen (FG) entschieden hat.

Ein rumänischer Staatsangehöriger hatte ein Trockenbaugewerbe bei einer Stadtverwaltung angemeldet. Beim zuständigen Finanzamt hatte er erklärt, eine gewerbliche Tätigkeit in dieser Stadt auszuüben. Das Finanzamt erteilte ihm aber keine Steuernummer, weil der vermeintliche Unternehmer keine Auftraggeber vorweisen konnte.

Nach Auffassung des FG war diese Ablehnung aber rechtswidrig. Der Unternehmer hat einen Anspruch auf die Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke - und zwar schon dann, wenn er ernsthaft erklärt, selbständig tätig werden zu wollen. Das FG begründet seine Entscheidung unter anderem damit, dass ein Unternehmer ohne Steuernummer überhaupt keine ordnungsgemäßen Rechnungen ausstellen kann. Dazu ist er im Regelfall - und erst recht in der Baubranche - aber gesetzlich verpflichtet. Und auch die Empfänger seiner Leistungen können ohne eine Steuernummer auf der Rechnung keine Vorsteuer geltend machen. 

Hinweis: In Missbrauchsfällen kann die Finanzverwaltung die Erteilung natürlich ablehnen. Missbräuchlich handelt ein Antragsteller beispielsweise dann, wenn er eine Steuernummer beantragt, um einen Vorsteuerabzug für private Leistungen zu bekommen. 



Unternehmereigenschaft
Steuernummer
FG Sachsen, Urt. v. 13.08.2014 – 8 K 650/14; www.stx-premium.de
Haftungshinweis:
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