27.12.2014

Doppelte Haushaltsführung: Lebensmittelpunkt kann auch durch Zeugenaussagen gestützt werden

Kosten einer doppelten Haushaltsführung sind steuerlich nur abziehbar, wenn der Arbeitnehmer seinen Lebensmittelpunkt am Erstwohnsitz beibehält. Sofern sich dieser an den Ort seiner Zweitwohnung verlagert, ist es aus steuerlicher Sicht nicht länger gerechtfertigt, die Kosten eines doppelten Haushalts anzuerkennen. Arbeitnehmer sind daher bestrebt, dem Finanzamt bzw. Finanzgericht (FG) nachzuweisen, dass sie ihren Lebensmittelpunkt am Erstwohnsitz beibehalten haben. Ein neuer Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass dabei auch eine Zeugenvernehmung in Betracht gezogen werden muss.

Im Entscheidungsfall hatte ein Sohn gegenüber dem Finanzgericht mehrfach beantragt, seinen Vater als Zeugen zu verhören. Die Finanzrichter lehnten dessen Vernehmung jedoch ab und urteilten, dass der Sohn seinen Lebensmittelpunkt nicht glaubhaft nachgewiesen hat.

Der BFH hob dieses Urteil jedoch auf und erklärte, dass das FG den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt hatte. Gerichte sind verpflichtet, den entscheidungserheblichen Sachverhalt so vollständig wie möglich aufzuklären, das heißt das FG hätte den Vater als Zeugen hören müssen. Dies wird nun nachzuholen sein.

Hinweis: Das Urteil zeigt, dass die Gerichte entsprechende Beweisanträge nicht einfach übergehen können und dass Arbeitnehmer ihren Lebensmittelpunkt durch Zeugenaussagen stützen können. Beim Nachweis des Lebensmittelpunkts können in der Praxis auch Rechnungen, Quittungen und Vereinsbestätigungen dienlich sein, aus denen sich ein „Bewegungsbild“ des Arbeitnehmers ableiten lässt. Wer einen doppelten Haushalt führt, sollte daher unbedingt alle Belege aufbewahren, die sein Privatleben am Erstwohnsitz dokumentieren. Nur mit einer guten Beweisführung kann der Lebensmittelpunkt am Erstwohnsitz glaubhaft gemacht werden.



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BFH, Beschl. v. 06.08.2014 – VI B 38/14, NV; www.bundesfinanzhof.de
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