29.12.2014

Deutsche Bahn: Fahrvergünstigungen für Ruhestandsbeamte unterliegen dem Rabattfreibetrag

Personalrabatte, die ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zuwendet, bleiben nach dem Einkommensteuergesetz mit bis zu 1.080 € pro Jahr steuerfrei, wenn die Sachbezüge aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt werden.

Hinweis: Dieser sogenannte Rabattfreibetrag gilt jedoch nur für Waren und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber nicht überwiegend für seine Arbeitnehmer herstellt, vertreibt oder erbringt. Er zielt also auf Vorteile ab, die aus der herkömmlichen Produkt- oder Dienstleistungspalette des Arbeitgebers stammen (z.B. verbilligte Versicherung durch einen Arbeitgeber der Versicherungsbranche).

Ein Ehepaar aus Nordrhein-Westfalen wollte die Steuerbefreiung kürzlich auch für seine erhaltenen Fahrvergünstigungen bei der Deutschen Bahn AG (DB) berücksichtigt wissen. Beide - Ruhestandsbeamte des Bundeseisenbahnvermögens - erzielten aus den Fahrvergünstigungen geldwerte Vorteile von insgesamt rund 1.150 €. Das Finanzamt lehnte es ab, den Rabattfreibetrag anzusetzen und behandelte den Vorteil stattdessen als Teil der steuerpflichtigen Versorgungsbezüge.

Der Bundesfinanzhof (BFH) sprach den Eheleuten nun jedoch den Rabattfreibetrag zu. Das Gericht erklärte, die Anwendung der Steuerbefreiung setze nicht voraus, dass der Vorteil aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis stammt; erfasst werden auch Vorteile aus früheren und zukünftigen Dienstverhältnissen. Im Entscheidungsfall konnte der BFH direkt aus dem Deutsche Bahn Gründungsgesetz (DBGrG) ableiten, dass der Rabattfreibetrag auch für die der DB zugewiesenen Beamten und Ruhestandsbeamten des früheren Sondervermögens Deutsche Bundesbahn gilt.



Rabattfreibetrag
Fahrvergünstigung
Fahrpreisvergünstigung
Ruhestand
Rente
BFH, Urt. v. 26.06.2014 – VI R 41/13; www.bundesfinanzhof.de
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