30.12.2014

Umsatzsteuer-Voranmeldung: Elektronische Dienstleistungen an Privatkunden aus der EU

Zu Beginn des Jahres hat es wieder einmal Änderungen für die Umsatzsteuer-Voranmeldung gegeben. Diese betreffen insbesondere Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen. Hintergrund ist eine Gesetzesänderung, durch die diese Leistungen - sofern sie an Nichtunternehmer mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im EU-Ausland erbracht - ab dem 01.01.2015 am Sitz des Leistungsempfängers besteuert werden.

Beispiel: Unternehmer D aus Deutschland betreibt eine Website, auf der seine Kunden kostenpflichtig Software downloaden können. Ein privater Endkunde mit Wohnsitz in Amsterdam lädt diese im Januar 2015 herunter.

D muss den Umsatz aus dem Softwareverkauf in den Niederlanden versteuern. Es gilt der dortige Umsatzsteuersatz (BTW) von zurzeit 21 %. 

Da der Gesetzgeber für solche Fälle ein vereinfachtes Besteuerungsverfahren (Mini One Stop Shop) eingeführt hat, kann der Unternehmer seine Steuererklärung für die Niederlande und gegebenenfalls für alle anderen EU-Mitgliedstaaten beim Bundeszentralamt für Steuern abgeben. Die Umsätze muss er dennoch laufend in der Umsatzsteuer-Voranmeldung aufführen, obwohl sie in Deutschland keine Umsatzsteuer auslösen. 

Hinweis: Sofern Sie uns auch mit der laufenden Buchführung betraut haben, brauchen Sie nichts weiter zu unternehmen. Wir werden die Umsätze gegenüber dem Finanzamt richtig erklären. 



Umsatzsteuer
Voranmeldungen
BMF-Schreiben v. 06.10.2014 – IV D 3 - S 7344/14/10002; www.bundesfinanzministerium.de
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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