05.01.2015

Rückwirkende Umwandlung: Keine Verlustverrechnung allein wegen Rückwirkung

Gerade bei Umwandlungen von Unternehmen wird das „Katz-und-Maus-Spiel“ von Gesetzgebern und Steuerberatern sehr deutlich. Kurz nachdem ein umfangreiches Schreiben des Bundesfinanzministeriums zum Umwandlungssteuergesetz veröffentlicht wurde, setzte die Beraterschaft alles daran, Regelungslücken aufzuspüren und zu nutzen. So wurde zum Beispiel eine Lücke aufgetan, aufgrund derer - allein durch die Rückwirkung von Umwandlungen - eine Verlustverrechnung erzielt werden konnte, die ansonsten nicht möglich war. Denn Unternehmensumwandlungen sind bei Kapitalgesellschaften grundsätzlich bis zu acht Monate rückwirkend möglich.

Beispiel: A ist alleiniger Gesellschafter der A-GmbH, welche zum 31.12.2013 einen Verlustvortrag und gleichzeitig stille Reserven in Höhe von 100.000 € hat. Am 30.06.2014 verkaufte A alle Anteile an B. Zu diesem Zeitpunkt betrugen die stillen Reserven nur noch 30.000 €. Da B jedoch bereits Alleingesellschafter der B-GmbH war und alle seine unternehmerischen Tätigkeiten auf eine GmbH konzentrieren wollte, verschmolz er - zulässigerweise - die A-GmbH auf die B-GmbH, und zwar zum gemeinen Wert rückwirkend zum 01.01.2014.

Durch den Verkauf der Anteile am 30.06.2014 fallen grundsätzlich alle Verlustvorträge weg - bis auf jenen in Höhe der stillen Reserven, also 30.000 €. Da B jedoch rückwirkend verschmilzt - und zwar unter Aufdeckung der stillen Reserven -, könnte er theoretisch sogar den vollen Verlustvortrag in Höhe von 100.000 € nutzen.

Nachdem den Finanzbehörden derartige Sachverhalte aufgefallen waren, wurde das Gesetz geändert. Nach aktueller Gesetzeslage ist der Verlustvortrag nur noch in der Höhe nutzbar, in der er auch ohne Rückwirkung bestehen bleiben würde - in obigem Beispielsfall also in Höhe von 30.000 €.

Hinweis: Obwohl diese aktuelle Gesetzesfassung schon seit dem 06.06.2013 anwendbar ist, hat das Finanzministerium Brandenburg erst vor kurzer Zeit einen erläuternden Erlass zu dieser neuen Verhinderungsvorschrift verfasst, der diese anschaulich darstellt.



Umwandlung
Rückwirkung
Verlustverrechnung
FinMin Brandenburg, Erlass v. 28.05.2014 – 35-S 1978-1/09
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück