09.01.2015

Verfristung: Klage gegen Aufhebung der Sanierungsklausel ist endgültig gescheitert

Werden mehr als die Hälfte der Gesellschaftsanteile verkauft, fallen bei einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich - unabhängig von der mit der Übertragung verfolgten Absicht - alle Verlustvorträge weg. Allerdings hat der Gesetzgeber im Jahr 2008 eine Kulanzregelung für solche Erwerber eingeführt, die eine Kapitalgesellschaft mit Sanierungsabsicht kaufen wollten.

In den Augen der Europäischen Kommission stellt dies jedoch einen ungerechtfertigten Eingriff in die freie Marktwirtschaft dar, denn in anderen EU-Staaten gibt es keine entsprechende Regelung. Folglich handelt es sich dabei um eine unzulässige Beihilfe des Staates. Die deutschen Finanzbehörden sollten daher alle bereits gewährten Steuererleichterungen (Steuererstattungen aufgrund der Geltendmachung von nicht weggefallenen Verlustvorträgen) von den Bürgern zurückverlangen. Die Bundesrepublik Deutschland wollte diesen Vorwurf aber nicht gelten lassen und legte gegen die Entscheidung der Europäischen Kommission Klage ein. Leider jedoch einen Tag zu spät, so die Kommission, die die Klage als verfristet ablehnte.

Die zuständigen Bundesbeamten erwiderten, dass die Klagefrist falsch berechnet worden sei, und wendeten sich an das Gericht der Europäischen Union, das jedoch die Meinung der Europäischen Kommission teilte.

Die Bundesrepublik Deutschland wandte sich daraufhin an den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Die betroffenen Bürger sahen diese Klage als letzten Strohhalm, an dem sie sich festhielten, denn die immensen Steuernachzahlungen waren in der Regel - bei den zu sanierenden Unternehmen - existenzbedrohend.

Am 03.07.2014 stellte sich allerdings heraus, dass die Hoffnung vergebens war, denn auch die Richter des EuGH rechneten nach und attestierten der Europäischen Kommission die Richtigkeit der Fristberechnung.



Sanierungsklausel
Verfristung
EuGH, Beschl. v. 03.07.2014 – C-102/13 P; www.curia.europa.eu
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