09.01.2015

Wechsel der Steuerschuld: Was gilt für Metalllieferungen ab 2015?

Normalerweise schuldet derjenige Unternehmer die Umsatzsteuer, der eine Lieferung erbringt. 

Beispiel: A liefert eine Bohrmaschine für 119 € an B. Als Lieferant ist A verpflichtet, 19 € Umsatzsteuer für diese Lieferung an das Finanzamt abzuführen. 

In einigen Fällen sieht der Gesetzgeber jedoch einen Wechsel der Steuerschuldnerschaft vor. Dann muss der Empfänger der Leistung - sofern er selbst Unternehmer ist - anstelle seines Vertragspartners die Umsatzsteuer an das Finanzamt entrichten. 

Beispiel: A liefert diesmal Roheisen zu einem Preis von 100 € an B. Die Steuer von 19 € schuldet B als Abnehmer der Lieferung, da es sich um eine Metalllieferung handelt. 

Mit Wirkung zum 01.10.2014 hat der Gesetzgeber den Wechsel der Steuerschuldnerschaft nämlich auch für bestimmte Metalllieferungen (z.B. Eisen, Aluminium, Silber) und Verbundstofflieferungen (z.B. Cermets) eingeführt. Allerdings beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn Vertragspartner bei Lieferungen vor dem 01.07.2015 einvernehmlich von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgehen und dieser den Umsatz in zutreffender Höhe versteuert.

Hintergrund für die Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung ist unter anderem der Umstand, dass bei der praktischen Umsetzung große Unsicherheit darüber bestand, welche Metalle bzw. Verbundstoffe im Einzelnen betroffen sind. Um dieser Unsicherheit beizukommen, hat der Gesetzgeber im Zollkodex-Anpassungsgesetz inzwischen eine Liste mit elf Gegenständen veröffentlicht, bei deren Lieferung der Leistungsempfänger die Steuer schuldet. Damit hat er kontroversen Diskussionen ein Ende bereitet, in denen es etwa um die Frage ging, ob bei Unternehmern auch schon der Kauf von einer Rolle Alufolie zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft führt. Klar ist nun: Betroffen sind nur Aluminium in Rohform sowie Pulver und Flitter aus Aluminium.

Außerdem wurde (rückwirkend) geregelt, dass die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nur für Metalllieferungen ab 5.000 € gilt.

Hinweis: Liefern Sie Metalle an unternehmerische Kunden, sollten Sie uns kontaktieren. Wir können dann prüfen, ob Sie von der Neuregelung betroffen sind.



Wechsel der Steuerschuldnerschaft
Metalllieferungen
BMF-Schreiben v. 26.09.2014 – IV D 3 - S 7279/14/10002; www.bundesfinanzministerium.de
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